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Satzung

§ 1

1. Der Verein führt den Namen "Tierengel e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält damit den Zusatz "e.V."

2. Der Sitz des Vereins ist Penzberg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

1 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1 b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zwecke des Vereins sind insbesondere:

- die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in Europa
- Tiere in Europa vor leid, Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch zu schützen
- in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln
- Aufklärung über Tierschutzprobleme
- die Einrichtung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere
- Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nur für Zwecke des Tierschutzes verwendet werden
- Unterstützung von Kastrationsprojekten
- Öffentlichkeitsarbeit

§ 3. Der Verein stellt die Mittel zur Durchführung seiner Aufgabe wie folgt bereit:

a) durch Erhebung von Vereins- und Mitgliedsbeiträgen

b) aus Spenden und Stiftungen

§ 4 Mitgliedschaft

1 a) Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen rechts werden, die zur Förderung des Vereinszweckes bereit sind.

1 b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet:

- durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich erklärt werden muss.

- durch Ausschluss aus dem Verein

- durch Tod eines Mitgliedes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt, der Mindestbeitrag für Einzelpersonen von 30,00 Euro darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

4. Kündigungen sind schriftlich einzureichen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung, sowie der Kassenprüfer.

§ 7 Vorstandschaft

1. Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens zuständig. An die Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden, ist er für deren Durchführung verantwortlich.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes außerhalb der Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende oder im Falle seines Ausscheidens sein Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch in das freigewordene Vorstandsamt berufen.

Die Vorstandschaft tritt bei Bedarf oder auf schriftlichen Wunsch von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder zusammen.

Der 1. Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher zu den Sitzungen ein.

Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder ist die Vorstandschaft beschlussfähig und stimmt, falls nicht anders verlangt, offen mit einfacher Mehrheit ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter unterzeichnete Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern zugestellt. Seine Richtigkeit ist bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Web-Seite im Internet.

Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindesten 25% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungslokalität und der Tagungszeit.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen, Mitgliederausschlüsse, Aufnahmeverweigerungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins verlangen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird per Handzeichen, falls nicht ein anderer Wahlmodus durch die einfache Mehrheit der Anwesenden verlangt wird. Bevollmächtigung zählt wie Anwesenheit.

Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist vom Versammlungsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
Ort, Datum, Anfang und Ende der Versammlung
Versammlungsleitung, Versammlungsvorsitzender und Schriftführer
Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung
Anzahl der Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
Zahl der erschienenen Mitglieder laut Wahlberechtigung oder Anwesenheitsliste, Anzahl der Vollmachten und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Tagesordnung
Weitere zur Abstimmung gestellte Anträge
Art der Abstimmung
Beschlüsse
Wahlergebnisse sowie die Namen und Adressen der Gewählten und deren Wahlannahmeerklärung
Bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut des geänderten Paragraphen

Die Unterschrift des Versammlungsvorsitzenden



§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den „Tierisch Grenzenlos e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung errichtet am 07.01.2013

www.tierengel-ev.de | kontakt@tierengel-ev.de

 

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